Satzung

Präambel
Die Bedeutung eines nachhaltigen und ökologischen Energiekonzeptes zur Verbesserung der Umweltbilanz von Stadt und Landkreis Osnabrück nimmt zu. Die Kooperation von Unternehmen, Politik, Kommunen, Verbänden und wissenschaftlichen Einrichtungen ist hierbei von größter Bedeutung. Das vom Bund geförderte Projekt „Masterplan 100 % Klimaschutz“ für Stadt und Landkreis Osnabrück, welches zum Ziel hat, die CO2-Emissionen um 95 % sowie den Energieverbrauch um 50 % bis 2050 zu senken, wird von der Politik allein nicht erreicht werden können – umso wichtiger ist es, dass das Zusammenspiel aller Akteure* zur Verwirklichung der Ziele eine arbeitsfähige Grundlage hat.

Alle Beteiligten aus der Osnabrück Stadt und dem Landkreis Osnabrück sowie aus den angrenzenden westfälischen Gemeinden, schließen sich in einer neuen Form von Partnerschaft in einem eingetragenen Verein unter dem Namen Klima-Frieden Osnabrück und Osnabrücker Land e.V. zusammen.

Aus dem zu gründenden Verein Klima-Frieden Osnabrück und Osnabrücker Land e.V. ergibt sich folgende Satzung:

§1 Name,Rechtsform und Sitz
(1) Der Verein soll den Namen „Klima-Frieden Osnabrück und Osnabrücker Land“ führen. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Osnabrück.

§2 Ziel und Aufgabe des Vereins
(1) Das Ziel des Vereins ist der Aufbau von Kooperationsstrukturen zwischen Unternehmen und Institutionen mit dem Ziel einer Klimaneutralität für Stadt und Landkreis Osnabrück.
(2) Die Aufgaben des Vereins sind:
a) Identifizierung und Förderung regionaler Kompetenzen und wirtschaftlicher
Potentiale mit dem Ziel Klimaneutralität;
b) Bearbeitung von Ansätzen, die sich energetisch auf Unternehmen sowie
öffentliche und private Einrichtungen auswirken (Energieeinsparung etc.);
c) Bildung von nachhaltigen Unternehmensallianzen zur Steigerung einer besseren Energienutzung;
d) Organisieren und Zusammenbringen von Interessensgruppen (Netzwerkbildung), Gespräche am „Round-Table“ unter Einbeziehung von Unternehmen, Wirtschafts- kreisen, öffentlicher Einrichtungen (Hochschulen etc.), Organisationen und Verbänden sowie Politik (Stadt- und Kreisebene);
e) Ausschöpfung aller Möglichkeiten von Public Privat Partnership Aktivitäten;
f) Gemeinschaftliche Nutzung von Innovations- und Fördermitteln;
g) Entwicklung und Begleitung von innovativen klimafreundlichen Projekten inkl.
Beratung, Zusammenführen von „Mitmachern“ und Bildung von Arbeitskreisen;
h) Organisieren von Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Der Verein wird nicht wirtschaftlich tätig. Er dient den allgemeinen Interessen einer klimafreundlichen Region in und um Osnabrück. Der Verein verhält sich politisch neutral.
(4) Zur Umsetzung und Realisierung der vorstehenden Ziele und Aufgaben des Vereins kann dieser eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen.

§3 Mitglieder
(1) Vereinsmitglieder können werden:
a) Unternehmen mit Sitz in Stadt Osnabrück sowie der Landkreis Osnabrück sowie,
auf Anfrage, aus den angrenzenden Regionen;
b) Universitäten, Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen in der Region;
c) Wirtschaftskammern und -verbände, die für die Region arbeiten;
d) Regionale Vereinigungen, die die Förderung einer nachhaltigen Umweltverträg-
lichkeit zum Ziel haben;
e) Städte und Gemeinden in der Region.
(2) Die Mitgliedschaft wird nach Antrag auf Aufnahme erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung wird von den Entscheidungen des Vorstandes unterrichtet.
(3) Die Mitglieder haben einen Beitrag zu zahlen. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder des Vereins haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten. Sie sind gehalten, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen Interessenwahrnehmung haben die Mitglieder Anspruch auf Unterrichtung, Beratung und Beistand des Vereins. Für Leistungen und die Benutzung seiner Einrichtungen kann der Verein Gebühren erheben, deren Höhe durch den tatsächlichen Aufwand begrenzt ist.
(3) Über Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung durch Beitrags- ordnung. Im Falle des Ausscheidens aus dem Verein aus jeglichem Rechtsgrund findet eine Erstattung von Mitgliedsbeiträgen – auch anteilig – nicht statt.
(4) Einzelne Mitglieder können auf Antrag vom Vorstand ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden. Der Vorstand bestimmt, in welchem Umfang der Verein anstelle des Mitgliedsbeitrages das Aufbringen sachlicher und / oder personeller Mittel zur Förderung des Vereinszwecks erwartet.
(5) Die Mitglieder werden von den Entscheidungen des Vorstandes unterrichtet.
(6) Bei einer Beitragserhöhung besteht ein außerordentliches, sofort wirksames Austritts- recht der Mitglieder. Bei Satzungsänderungen, die den Vereinszweck betreffen, steht dem einzelnen Mitglied ebenfalls ein außerordentliches, sofort wirksames Kündigungsrecht zu.

§5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, durch Auflösung des jeweiligen Mitglieds oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand, es sei denn, es geht um den Ausschluss eines Mitgliedes des Vorstandes, in diesem Falle entscheidet die Mitgliederversammlung. Voraussetzung für den Ausschluss ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
a) bei einem Verhalten, das im ernsthaften Widerspruch zu den Interessen und Aufgaben des Vereins steht oder sein Ansehen gefährdet,
b) bei grober oder wiederholter Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder gegen einen Beschluss der Mitgliederversammlung,
c) bei Nichtzahlung des Jahresbeitrags, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung länger als drei Monate im Rückstand ist.
(2) Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand auf schriftlichem, fernschriftlichem oder elektronischem Wege erklärt werden.

§6 OrganedesVereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
(2) Die Vereinsorgane und die an ihnen beteiligten Personen sind verpflichtet, über alle ihnen im Rahmen der Vereinstätigkeit bekanntwerdenden internen Geschäfts- vorgänge der Mitglieder sowie mit diesen verbundenen Unternehmen Stillschweigen zu bewahren.

§7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich scheint, ferner, wenn 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer Mitgliederversammlung fordert.
(2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Die Mitglieder sind auf schriftlichem, fernschriftlichem oder elektronischem Wege unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen; bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Vorstands- vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Wird ein Mitglied durch mehrere Personen vertreten, müssen sie einheitlich abstimmen. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Das Stimmrecht ruht bei Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen dem jeweiligen Mitglied und dem Verein. Gäste können vom Vorstandsvorsitzenden zur Teilnahme zugelassen werden.
(4) Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen; Anträge zur Tagesordnung sollen dem Vorstand zehn Tage vor der Mitgliederversammlung auf schriftlichem, fernschriftlichem oder elektronischem Wege vorgelegt werden. Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung mitgeteilt sind, darf ein Beschluss nur gefasst werden, wenn sich die Versammlung einstimmig damit einverstanden erklärt und mehr als 50 % der Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Davon ausgenom- men sind Satzungsänderungen.

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) DieMitgliederversammlungbeschließtüberdieihrgesetzlichoderdurchdieseSatzung zugewiesenen Aufgaben mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen sowie der Auflösungs- beschluss (§ 13 Abs. 1) bedürfen einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen. Für einen Änderungsbeschluss über den Vereinszweck gilt die Regelung in § 13 (1) dieser Satzung entsprechend. Für den Fall jedoch, dass eine Beschlussfassung durch Überstimmen einer der Mitgliedergruppen im Sinne von § 3 Abs. 1 a bis f erfolgt, wird eine neue Beschlussvorlage erarbeitet, welche die Bedenken der überstimmten Gruppen berücksichtigt und zum Gegenstand einer Abstimmung in einer weiteren Mitgliederversammlung macht. Erst diese entscheidet dann endgültig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Wahl und Abberufung der 3 Vorstandsmitglieder, aus deren Kreis die Mitgliederversammlung den Vorstandsvorsitzenden sowie einen Stellvertreter und den Kassenwart wählt,
b) die Genehmigung des Haushaltsplanes,
c) die Festsetzung der Beitragsordnung,
d) die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entgegennahme des
Jahresberichts,
e) die Bestellung des Abschlussprüfers,
f) die Entlastung des Vorstandes,
g) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins

§9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 4 von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, von denen mindestens eines weiblich ist. Sie stellen den 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende und den Kassenwart des Vereins. Der Vorstand kann während seiner Amtsperiode mit der Mehrheit seiner Mitglieder 2 weitere Mitglieder ohne Stimmrecht berufen (Kooptation) und zwar 1 Vertreter der Stadt Osnabrück und 1 Vertreter des Landkreises Osnabrück als Entsandte der Stadt und des Landkreises.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzende oder einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(4) Der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlungen und Sitzungen der Organe.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsmitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wahl erfolgt gemäß nachfolgendem Turnus auf jeder ersten Mitgliederversammlung eines Geschäftsjahres. Die erste Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden und Kassenwart erfolgt im Gründungsjahr, die Wiederwahl nach jeweils 2 Jahren. Die erste Wahl des Vorsitzenden erfolgt im Gründungsjahr, die erste Wiederwahl nach 3 Jahren, alle folgenden Wiederwahlen nach jeweils 2 Jahren. Die Wiederwahl ist ohne Beschränkung zulässig. Scheiden Mitglieder des Vorstandes aus den Organisationen aus, die Mitglieder sind, endet ihre Mitgliedschaft im Vorstand.
(6) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 10 Finanzwirtschaft
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Gebühren und Zuwendungen. Die
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins müssen in einem finanzwirtschaftlichen Gleichgewicht stehen.

§ 11 Rechenschaftslegung
(1) Der Verein führt Bücher über seine Einnahmen und Ausgaben sowie über sein Vermögen. Für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit ein Jahresabschluss aufzu- stellen und über das abgelaufene Geschäftsjahr ein Jahresbericht zu erstellen.
(2) Bei der Führung der Bücher und der Aufstellung des Jahresabschlusses ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu verfahren. Der Jahresbericht hat den Grundsätzen einer getreuen Rechenschaftslegung unter Berücksichtigung des Vereinszweckes zu entsprechen.
(3) Der Jahresabschluss und der Jahresbericht des Vorstandes sind der Mitglieder- versammlung mit einer Frist von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 12 Geschäftsstelle, Geschäftsführung
(1) Die laufenden Geschäfte des Vereins werden mit Unterstützung einer Geschäftsstelle geführt. Sie wird vom Vorstand eingerichtet.
(2) Für die in Arbeitskreisen zu bearbeitenden Themenschwerpunkte übernehmen ausgewählte und zu bestimmende Vereinsmitglieder die Federführung.
(3) Der Vorstand kann zur Durchführung der Geschäfte einen Geschäftsführer sowie Mitarbeiter eine Geschäftsstelle beauftragen und diese hauptamtlich einstellen. Die Mitglieder der Geschäftsführung haben hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben Vertretungsmacht im Sinne des § 30 BGB.

§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem alleinigen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3⁄4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3⁄4 der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist hiernach die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich innerhalb einer Frist des § 7 Abs. 2 eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins wickelt der Vorstand die Geschäfte ab. Über das
nach seiner Abwicklung verbleibende Vereinsvermögen hat die Mitgliederversamm- lung eine Bestimmung zu treffen, die eine Verwendung im Sinne des Vereinszwecks sicherstellt. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Genehmigung durch das zuständige Finanzamt und nach Ablauf des Sperrjahres ausgeführt werden.

§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung, soweit sie redaktioneller Natur sind, im Eintragungsverfahren notwendig und vom Registergericht oder einer anderen Behörde verlangt werden, anstelle der Mitgliederversammlung durch eigenen Beschluss herbeizuführen.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, hat dies auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keine Auswirkungen.
(3) Soweit die Rechtsverhältnisse des Vereins oder die Rechtsbeziehungen der Mitglieder zueinander in dieser Satzung nicht geregelt sind, gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Vereinsrecht.

§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung ist durch Beschluss der Gründungsversammlung am 14.05.2020 in Kraft getreten.

* Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Satzung ausschließlich die männliche Sprachform verwendet. Damit sind weibliche, männliche und diverse Personen gleichermaßen gemeint, sofern dies nicht explizit in anderer Weise erwähnt wird.